Google stellt freundlicherweise kostenlos eine Unmenge an Schriftarten (Google Fonts) zur freien Verfügung. Schriftarten oder Fonts (engl.) sind in der Lage das Design von Schriftstücken oder natürlich auch Webseiten maßgeblich zu prägen. Das Internet wäre optisch ein gutes Stück langweiliger, wenn die Webdesigner alle mit den gleichen Fonts arbeiten würden. Auch wenn es der Betrachter nicht bewusst wahrnimmt, haben die eingesetzten Schriftstyle einen erheblichen Einfluss nicht nur auf die Lesbarkeit, sondern auch auf das Gesamtgefühl, das beim Betrachten einer Homepage entsteht.
Was haben Schriftarten mit Datenschutz zu tun?
Um zu verstehen was Google-Fonts mit dem Datenschutz zu schaffen haben, muss man wissen, dass Google seine Fonts auf zweierlei Wegen zur Verfügung stellt.
Man kann alle Fonts von Google herunterladen und nutzen, wie immer man möchte oder man kann sie – und das ist für den Webentwickler die einfachere Methode – dynamisch einbinden.
An dieser Stelle ein kleiner Tipp: Lädt man eine Schriftart auf den eigenen PC und installiert sie, kann man diesen Font auch für jedes am eigenen Rechner erstellte Dokument verwenden.
Bindet man denn Google-Font auf einer Website dynamisch ein, liegt die Schrift-Datei nicht auf dem eigenen Server des Website-Betreibers, sondern wird bei jedem Aufruf der Website von Google-Servern geladen.
Die IP-Adresse ist der datenschutzrelevante Faktor
In dem Moment, wo der Browser des Website-Besuchers die Google-Schrift lädt, wird also eine Verbindung zu einem Server von Google hergestellt, der möglicherweise und schlechtestenfalls in einem Rechenzentrum in den USA steht. Dabei wird die so genannte IP-Adresse des Users übermittelt. Die benötigt der Google-Server um die Schriftdatei an den Browser des Betrachters ausliefern zu können. Und genau dieser Vorgang ist das Problem.
Die IP-Adresse ist zwar nur eine, zunächst einmal, anonyme Reihenfolge von Nummern die auch noch dynamisch ist, also immer wieder wechselt, jedoch kann man sehr wohl feststellen, wem die IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war und damit wird aus einer anonymen Nummer ein gar nicht mehr anonymer Datensatz.
Da laut amerikanischem Gesetz verschiedene Institutionen in den USA, wie beispielsweise die Geheimdienste, diese Daten uneingeschränkt und ohne Gerichtsbeschluss auslesen dürfen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jegliche Übersendung von IP-Adressen über den großen Teich ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Betroffenen strikt untersagt. Zurecht, wie wir meinen. Siehe hierzu auch unser Artikel „Datenaustausch mit den USA – Google Analytics & Co. bald wieder rechtskonform?“
Etliche Websitebetreiber haben in der Vergangenheit versucht das Urteil mit dem Hinweis auf ein „berechtigtes Interesse“ (die Website soll ja einen vernünftigen Eindruck machen) zu umgehen. Spätesten seit dem Urteil des Landgerichts München (Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20) funktioniert dieses Argument nicht mehr. Das Landgericht lässt das Argument nicht gelten, weil die Schriftarten ja schließlich auch statisch eingebunden werden können.
Wie kann ich sehen, ob eine Website Google Fonts dynamisch einbindet?
Das ist relativ einfach. Wenn man mit der rechten Maustaste in einem Browserfenster auf den Inhalt klickt, wird ein kleines Menüfenster geöffnet, dass unter anderem den Eintrag „Seitenquelltext anzeigen“ enthält. Ein Klick darauf öffnet einen neuen Tab mit dem so genannten Quellcode der Seite.
Für jeden, der noch nie etwas mit Programmierung am Hut hatte, dürfte das, was er hier sieht, ein Buch mit sieben Siegeln sein. Trotzdem kann auch jeder Laie in diesem Quellcode nun eine bestimmte Zeichenfolge suchen. Das geht auf einem Windowsrechner ganz einfach durch Drücken der Tastenkombination „strg + f“ (Mac: „Befehlstaste-F“).
Es öffnet sich ein unscheinbares kleines Fenster mit einem Eingabefeld. Hier sucht man nun nach „fonts.googleapis.com“ und „fonts.gstatic.com“. Findet die Suche diese Links, ist davon auszugehen, dass die Website beim Laden eine Verbindung zu Google herstellt.
Vorsicht: Abmahner unterwegs
Aktuell erhalten Website-Betreiber vermehrt Schreiben von Abmahnern, die eine Zahlung von 100 Euro fordern sowie die kurzfristige die Behebung des Problems. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um eine klassische wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sondern vielmehr um eine Forderung von Schadenersatz. Die derzeit im Umlauf befindlichen Schreiben stammen fast alle von Privatpersonen und die Texte sind sich sehr ähnlich, was darauf hindeutet, dass es sich um Kopien handelt.
Es deutet also vieles darauf hin, dass es sich in diesem Fall um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten handelt, da der Anlass nicht wirklich der Ersatz von entstandenem Schaden ist, sondern eher eine Gewinnabsicht dahintersteckt, was nicht rechtens wäre.
Zudem kann bezweifelt werden ob diese Privatpersonen tatsächlich weitere, gerichtliche, Schritte unternehmen, die ja auch mit einem Prozessrisiko für den Ankläger verbunden wären. Vielmehr könnte man vermuten, dass die Verfasser dieser Schreiben darauf bauen, dass der geforderte Betrag für die meisten Firmen so gering ist, dass man sich der Sache lieber durch eine Zahlung schnell entledigt, statt einen Prozess anzuschieben, der am Ende, alleine durch die Kosten für das Personal, das sich damit auseinandersetzen muss, wesentlich teurer ist.
Am Ende handelt es sich jedoch um eine Entscheidung des betroffenen Unternehmens, wie man damit umgehen will und welches Risiko man auf sich nehmen möchte. Auf jeden Fall sollte das Unternehmen jedoch hinsichtlich der eigentlichen Problematik, den dynamisch eingebundenen Google-Fonts schnellstmöglich handeln!
Fonts statisch einbinden
Die Frage wie man das Problem beheben und die Fonts von Google statisch einbinden kann ist sehr stark abhängig davon, wie die eigene Website programmiert ist. Die meisten Internetseiten sind heutzutage auf ein Content Management System (wie beispielsweise WordPress) aufgesetzt. Aber auch hier gibt es, je nach verwendetem System, unterschiedliche Möglichkeiten.
Wenn du von dem Problem betroffen bist, solltest du dich am besten an die Agentur wenden, die die Firmenwebsite erstellt hat. Sie sollte in der Regel wissen was zu tun ist. Ist die Website inhouse produziert worden, bleibt, neben der Beauftragung eines Webdesigners, zum Beispiel auch noch die Google-Suche. Im Netz gibt es jede Menge Erklärungen und Videos, wie ein statisches Einbinden von Schriften gelöst werden kann.
Ist deine Seite auf WordPress aufgesetzt, können wir dir als WordPress-Agentur natürlich auch gerne behilflich sein. Schildere uns dazu einfach deinen Fall in unserem Kontaktformular.